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Jonas F.

Wärmepumpe Heizungsgesetz 2025

Mit dem Jahr 2025 treten einige wichtige Veränderungen in Kraft, welche für den Bereich Gebäudeenergiegesetz (GEG) gelten. Diese Änderungen wirken sich besonders auf die Nutzung von Gas- und Ölheizungen aus. So verbietet das Heizungsgesetz ab dem Jahr 2025 die Installation von neuen Gas- und Ölheizungen und bestehende Heizsysteme, die seit 1995 in Betrieb sind, müssen gewechselt werden. 


Durch diese Änderungen soll ein schnellerer Übergang zu erneuerbaren Energien geschaffen werden, um die Klimaziele im Bereich CO2-Emissionen zu erreichen. Ausnahme zur Installation solcher Systeme ist die Integration in ein hybrides System, in welchem saubere Energie überwiegt.


Das neue Heizungsgesetz 2025


Im neuen GEG wurde festgelegt, dass neu installierte Heizungen ab dem Jahr 2025 ihren Energiebedarf zu mindestens 65 % aus erneuerbarer Energie erhalten müssen. Für Neubauten gilt diese Regelung bereits seit Beginn des Jahres 2024 in Neubaugebieten. Diese Regelung gilt zudem in Baden-Württemberg für jede Art von Gebäude. Der Grund ist, dass in Baden-Württemberg bereits eine kommunale Wärmeplanung besteht. 


Für bereits bestehende Gebiete, sogenannte Bestandsgebiete, in denen sich Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohner befinden, muss der Wärmeplan der Kommune bis Juni 2026 festgelegt werden. Die Frist für die Wärmeplanung für ganz Deutschland wurde mit Juni 2028 fixiert. 


Hinweis: Das bedeutet, dass die im GEG festgelegten Vorgaben bis zum Juni 2028 umgesetzt werden sollten. 


Aufgrund dessen sind die Richtlinien des BEG, der staatlichen Heizungsförderung, ebenfalls mit Beginn des Jahres 2024 in Kraft getreten. Fördersätze mit bis zu 70 % sollen dabei helfen, dass jeder Hausbesitzer auf ein Heizsystem, das auf erneuerbarer Energie basiert, wechseln kann. Das Ziel ist, die gesetzten Anforderungen im Bereich erneuerbare Energien einfacher zu erfüllen. 


Wer hat Anspruch auf eine Förderung?


Einige Personen haben Anspruch auf Förderung, wenn das Heizungssystem erneuert wird. Hierzu gehören Immobilienbesitzer, welche dies im Einfamilienhaus selbst zu nutzen gedenken. Ebenfalls für Vermieter eines Einfamilienhauses bestehen Möglichkeiten zur Förderung.


Außerdem:

  • Besitzer von Einfamilienhäusern, die es selbst nutzen 

  • Besitzer von bereits bestehenden Mehrfamilienhäusern 

  • Wohnungseigentümergemeinschaften die Maßnahmen zum Gemeinschaftseigentum gesetzt haben 

  • Besitzer, die ein Einfamilienhaus vermieten und nicht selbst nutzen

  • Besitzer von Eigentumswohnungen in einer Wohnungseigentümerschaft die Maßnahmen zum Sondereigentum gesetzt haben 


Die Förderung und das Heizungsgesetz nach den Neuwahlen 2025


Derzeit wird betreffend die Förderungen und deren Fortsetzung im Jahr 2025 bereits gerätselt und Experten sind der Meinung, dass es Veränderungen geben wird. Es bestehen bereits Ankündigungen, dass das aktuell geltende GEG so nicht weiter bestehen wird. Eine Änderung hätte zur Folge, dass auch das eng verbundene BEG Änderungen aufweisen würde. Die derzeitigen Förderungen und Zuschüsse in der Höhe von rund 70 % sind im Jahr 2025 daher nicht als Garantie zu betrachten. Durch die entstehende Unsicherheit wurde bereits bei den Besitzern von Gebäuden eine Reaktionswelle ausgelöst und der Wechsel zu einer Wärmepumpe durchgeführt. Die Anträge auf Förderungen sind stark gestiegen, seit die Ampel-Koalition beendet wurde.


Steuererhöhung trägt zum Trend bei


Der Trend zur Wärmepumpe wird durch die ab 2025 steigende CO²-Steuer (55,- Euro/Tonne) zusätzlich verstärkt. Aufgrund der steigenden Steuer steigen die Betriebskosten für Gas- und Ölheizungen ab Beginn 2025 empfindlich. Diese beiden Faktoren, die Förderungen und die steigende Steuer, veranlassen viele Hausbesitzer noch rasch, die Förderungen zu nutzen. Die Unsicherheit ab dem Jahr 2025, da keine Zusicherungen auf Förderzuschüsse in Höhe bzw. Verfügbarkeit bestehen, nach den durchgeführten Neuwahlen sorgt derzeit für einen Wärmepumpen-Boom.


Was passiert mit dem GEG bei einer neuen Bundesregierung?


Da es bisher noch keine neue Bundesregierung gibt, bestehen derzeit nur Botschaften einiger Parteien bezüglich des GEG, die die Wärmewende enorm beeinflussen können. Fragen wie zum Beispiel „Muss ich mein Haus jetzt sanieren?“ oder „Erhält man im Jahr 2025 noch eine Förderung, wenn man eine neue Heizung anschafft?“ können derzeit nicht beantwortet werden. 


Es bestehen jedoch derzeit bereits andeutungsweise Aussagen. Es liegen derzeit noch Haushaltsmittel, die für das BEG festgelegt wurden, vor. Ab Beginn 2025 bis zur Neuwahl gilt die Haushaltsführung des Jahres 2024, wodurch weiterhin Anträge möglich sind. 


Kaminbesitzer müssen tätig werden


Kaminöfen, Öfen und Kamine, die in den Jahren 1995 bis März 2010 installiert worden sind, haben ab 31.12.2024 die Vorgaben für die angegebenen Kohlenmonoxid- und Feinstaub-Werte einhalten. Das bedeutet, dass die Werte 4 Gramm pro Kubikmeter Kohlenmonoxid und 0,15 Gramm pro Kubikmeter Staub maximal erlaubt sind. Die Angaben zu der Anlage finden sich in der Regel im vorliegenden Feuerstättenbescheid. 


Betroffene Heizungsanlagen müssen daher entweder nachgerüstet oder stillgelegt werden. Wird ein Staubabscheider nachgerüstet, so kann zwischen einem passiven und einem aktiven Filter gewählt werden. 


Erhöhung des CO2-Preises


Heizt man mit Gas oder Öl, so muss man ab 2025 mit höheren Kosten rechnen. Der CO2-Preis wird auf 55,- Euro je Tonne angehoben. Bisher lag der Preis bei 45,- Euro je Tonne, wodurch hier im Durchschnitt rund 165,- Euro/Jahr Mehrkosten bei einer Ölheizung in einer Wohnung entstehen. Bei einem Einfamilienhaus hingegen muss man mit Mehrkosten von rund 285,- Euro/Jahr* rechnen. 


Wird eine Gasheizung genutzt, so sind die entstehenden Mehrkosten von rund 125,- Euro in einer Wohnung. Bei einem Einfamilienhaus liegen die zu erwartenden Mehrkosten bei rund 215,- Euro. Bei gemieteten Objekten sind die Kosten in der Regel aufgeteilt zwischen den Mietern und dem Vermieter. Hierbei ist ausschlaggebend, wie das Objekt energetisch ausgestattet wurde. 

 

Hinweis: Die Teuerungen betreffen nicht nur das Heizen! Das gilt auch für die Autofahrer. So entstehen zum Beispiel rund 155,- Euro/Jahr an Mehrkosten für ein Benzinfahrzeug oder 175,- Euro/Jahr für Dieselfahrzeuge. 


*Die Werte beziehen sich auf die durchschnittlichen Werte des Heizspiegels 2024. 


Die Smart-Meter-Pflicht und der dynamische Stromtarif


Für Haushalte, die im Jahr mehr als 6.000 kWh Strom benötigen, besteht ab 2025 die Pflicht, einen Smart-Meter zu nutzen. Besitzer einer Wallbox oder einer Wärmepumpe sind ebenfalls dazu verpflichtet, einen Smart-Meter zu besitzen. Die Betreiber der Messstellen sind dafür zuständig einen Wechsel durchzuführen. Die Frist für den Wechsel gilt bis zum Ende des Jahres 2030. 


Ab dem Jahr 2025 gilt auch für die Netzbetreiber eine neue Verpflichtung. Sie müssen ihren Kunden einen dynamischen Stromtarif anbieten. Dieser dynamische Stromtarif ist nach den Preisen der Strombörse ausgerichtet. Steht viel Strom zur Verfügung und die Nachfrage ist gering, so sinkt der Preis. Ist die Nachfrage hoch und das Stromangebot niedrig, so steigt der Preis. Für diesen Stromtarif ist ein Smart Meter Voraussetzung. 


Weitere Neuerungen


Die Regelung für den Netzausbau soll dafür sorgen, dass die Strompreise günstiger werden. Zusätzlich soll die Verteilung der Kosten für das Netz neu angepasst werden. 


Die Einspeisevergütung wird für neue PV-Anlagen beginnend im Februar 2025 reduziert. Bestehende Anlagen behalten die feste Vergütung der Einspeisung weitere 20 Jahre. 


Die Pflicht der Solardächer beim Neubau von Häusern wird ausgeweitet. Das Ziel ist eine Verpflichtung für ganz Deutschland. 




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